Bundesgesetze

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

EuGB-VVGBundesgesetzIn Kraft seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013106 · BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Zweck dieses Gesetzes

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.

(2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.

§ 3

§ 3 ESAP–Offenlegungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

ESAP–Offenlegungspflichten

§ 3. (1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Art. 15a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(4) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.

§ 4

§ 4 Befugnisse der FMA

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Befugnisse der FMA

§ 4. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt

(2) Die FMA nimmt ihre in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

(3) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.

§ 5

§ 5 Verwaltungsstrafen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Verwaltungsstrafen

§ 5. (1) Wer

(2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(3) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 folgende Maßnahmen zu setzen:

§ 6

§ 6 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 5, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 5 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.

§ 7

§ 7 Veröffentlichung von Entscheidungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7. (1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA:

(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

§ 8

§ 8 Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

§ 9

§ 9 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

§ 9. Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

§ 10

§ 10 Rechtsmittel

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Rechtsmittel

§ 10. (1) Gegen jede Entscheidung der FMA über die Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, 14 und 16 oder § 7 Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 11

§ 11 Berufsgeheimnis

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Berufsgeheimnis

§ 11. Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 12

§ 12 Besondere Verfahrensbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 12. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 13

§ 13 Kosten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kosten

§ 13. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.

§ 14

§ 14 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 15

§ 15 Verweise

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Verweise

§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 16

§ 16

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

§ 17

§ 17 Inkrafttreten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 3 und § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.

§ 18

§ 18 Vollziehung

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.