Bundesgesetze

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

EuGB-VVGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013106 · BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EuGB-VVG?

  • Kernaussage§ 6 EuGB-VVG behandelt "Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 5, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 5 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EuGB-VVG in einfachen Worten?

§ 6 EuGB-VVG behandelt "Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:32
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