Bundesgesetze

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

EuGB-VVGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013106 · BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 ESAP–Offenlegungspflichten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 EuGB-VVG?

  • Kernaussage§ 3 EuGB-VVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ESAP–Offenlegungspflichten

§ 3. (1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.

(2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.

(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Art. 15a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(4) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Zuständige Behörde
Nächster Paragraph§ 4 Befugnisse der FMA

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EuGB-VVG in einfachen Worten?

§ 3 EuGB-VVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:32
Frühere Fassungen

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