§ 3
§ 3 Kontrollsystem
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 EU-QuaDG?
- Kernaussage§ 3 EU-QuaDG behandelt "Kontrollsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kontrollsystem
§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVGSeite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.
(2) Die Kontrolle der Einhaltung der
(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.
(5a) Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.
(6) Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:
(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und
(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 BVG dem Landeshauptmann unterstellt.
(9) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EU-QuaDG in einfachen Worten?
§ 3 EU-QuaDG behandelt "Kontrollsystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 257/2021 (NR: GP XXVII RV 1173 AB 1276 S. 135. BR: AB 10824 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1643 AB 1653 S. 183. BR: AB 9812 S. 869.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Bundesverwaltungsgericht11
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 13 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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