§ 9
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Fassung: 19. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 EU-QuaDG?
- Kernaussage§ 9 EU-QuaDG behandelt "Verordnungsermächtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
(6) Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend lit. a mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 EU-QuaDG in einfachen Worten?
§ 9 EU-QuaDG behandelt "Verordnungsermächtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. September 2024
- Fassung seit
- 19. September 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 257/2021 (NR: GP XXVII RV 1173 AB 1276 S. 135. BR: AB 10824 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1643 AB 1653 S. 183. BR: AB 9812 S. 869.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.