Bundesgesetze

Rebenverkehrsgesetz 1996

Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

BundesgesetzIn Kraft seit 21. August 1996RIS-Stand 25. Oktober 2022

RIS-Gesetzesnummer 10010985 · BGBl. Nr. 418/1996 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 21. August 1996 bis laufend

1. ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 3

§ 3 Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

2. ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

§ 4

§ 4 Zulassungsverfahren

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Zulassungsverfahren

§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

(5) Zur Anerkennung und Kontrolle sind alle Rebsorten und gegebenenfalls deren Klone, die in amtlichen Rebsortenverzeichnissen (Klonenlisten) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt werden, zugelassen. Einschränkungen bezüglich der Auspflanzung von Rebsorten im Sinne der nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) erstellten Klassifizierung haben keinen Einfluss auf die Anerkennung und Kontrolle sowie die Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut anderer Rebsorten.

(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002)

§ 5

§ 5 Rebsortenverzeichnis

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Rebsortenverzeichnis

§ 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen.

(2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.

(3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veränderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen.

(4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde.

(5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.

(6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Der Antragsteller (§ 4 Abs. 1) ist für die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch Erhaltungszüchtung zu erhalten.

§ 6

§ 6 Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut

Anerkennung und Kontrolle

§ 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

(2) Abs. 1 gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.

(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.

(6) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.

(8) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.

(9) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.

(10) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung

§ 7

§ 7 Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(3) Zertifziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

(4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende Anforderungen durch Verordnung festzulegen.

§ 9

§ 9 Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 9. Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut ist auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das In-Verkehr-Bringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zulässig.

§ 10

§ 10 Aufmachung

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

4. ABSCHNITT

Aufmachung

Trennung und Kennzeichnung

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

§ 11

§ 11 Verpackung

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Verpackung

§ 11. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Wurzelreben und Veredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

§ 12

§ 12 Verschluß

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Verschluß

§ 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

§ 13

§ 13 Etikett

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Etikett

§ 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.

§ 14

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.

§ 15

§ 15 Ausfuhr in Drittländer

Fassung: 21. August 1996 bis laufend

Ausfuhr in Drittländer

§ 15. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.

§ 16

§ 16 Überwachung

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Überwachung

§ 16. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird.

(2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auftrag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen.

(3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 angeführten Befugnisse sind hinsichtlich des § 5 Abs. 7 durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wahrzunehmen.

§ 17

§ 17 Aufzeichnungen

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Aufzeichnungen

§ 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.

(2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.

(4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 5 lit. b.

§ 18

§ 18 Gebühren

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Gebühren

§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.

(2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 18a

§ 18a Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben

§ 18a. (1) Zur Sicherung oder Verbesserung des pflanzengesundheitlichen Status von Vermehrungsgut wird ein Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit von Reben (im Folgenden Beitrag genannt) erhoben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflanzengesundheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner sowie sonstige Grundsätze betreffend die Beitragseinhebung und Beitragsverwaltung, insbesondere dem Grundsatz der Kostendeckung, festzulegen.

(3) Die Verwaltung des Beitrages hat durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden beitragsverwaltende Behörde genannt) zu erfolgen.

(4) Der Beitrag ist eine Einnahme des Bundes. Die beitragsverwaltende Behörde hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die den beitragseinhebenden Behörden durch die Beitragseinhebung sowie ihr selbst durch die Beitragsverwaltung erwachsen, zu bedecken.

(5) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die beitragsverwaltende Behörde für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein Fachbeirat für die Förderung der Pflanzengesundheit von Reben einzurichten, der Empfehlungen betreffend die zweckmäßige Verwendung des Beitragsaufkommens abgeben kann.

(6) Beitragsschuldner ist der Versorger gemäß § 6 Abs. 5. Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages auf Anerkennung, wobei Beitragsgrundlage die Zahl der bewilligten Reben ist.

(7) Die Einhebung des Beitrages hat durch die für die Einhebung der Gebühren im Sinne des § 18 zuständige Behörde (beitragseinhebende Behörde) zu erfolgen. Die Einhebung hat erstmals für das Anerkennungsjahr [im Sinne der Verordnung (EG) 1493/1999, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999 S 1] 2002 stattzufinden.

(8) Wenn Beiträge nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 14 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)

(10) Bei wesentlichen Abweichungen der Zahl der tatsächlich zum In-Verkehr-Bringen geeigneten Reben von der Zahl der mit Bescheid bewilligten Reben hat der Versorger dies der Behörde unverzüglich zu melden und entsprechend nachzuweisen. Die Behörde hat den festgestellten Unterschiedsbetrag auf den im Folgejahr zu leistenden Beitrag anzurechnen.

§ 19

§ 19 Strafbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden.

§ 20

§ 20 Zuständigkeit

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Zuständigkeit

§ 20. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann.

(2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Behörde hat sich besonders geschulter Aufsichtsorgane zu bedienen; als geeignet gelten Personen, die einen Ausbildungslehrgang der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg absolviert haben.

(3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

§ 22

§ 22 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 22. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben.

(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 18 Abs. 1 und § 18a Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a Abs. 9 außer Kraft.

§ 23

§ 23 Übergangsbestimmungen

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben ist bis zum 1. Jänner 2005 im Inland zulässig, wenn dieses Vermehrungsgut aus inländischen Mutterrebenbeständen stammt, die am 23. Februar 2002 bereits bestanden haben.

(3) Hinsichtlich des § 20 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 ersetzen von der Höheren Bundeslehranstalt und dem Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg bestätigte Anmeldungen zu einem Ausbildungslehrgang für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2002 den Ausbildungslehrgang im Sinne des § 20 Abs. 2 zweiter Satz.

§ 24

§ 24 Vollzugsklausel

Fassung: 20. Juli 2002 bis laufend

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich