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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 2
§ 2
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 6
§ 6 Akkreditierungsverfahren
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
2. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Akkreditierungsbeirat einzurichten.
(2) Dem Akkreditierungsbeirat obliegen folgende Aufgaben:
(3) Voraussetzung für das Akkreditierungsverfahren ist das Vorliegen entsprechender Normen und/oder spezifischer Anforderungen und Regeln. Diejenigen Gebietskörperschaften, welche die Akkreditierung obligatorisch festlegen, haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die spezifischen Voraussetzungen für die Akkreditierung der Akkreditierungsstelle vorlegen oder Vorschläge für spezifische Anwendungsdokumente der betreffenden Akkreditierung unterbreiten, die gegebenenfalls nach einer Konsultation eines technischen Ausschusses dem Akkreditierungsbeirat zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 hat der Akkreditierungsbeirat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
(5) Dem Akkreditierungsbeirat, der gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 tätig wird, gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an:
(6) Wird der Akkreditierungsbeirat in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 3 tätig, wird der Kreis seiner Mitglieder zusätzlich um folgende Vertreter erweitert:
(7) Ein vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestimmter Vertreter der „Akkreditierung Austria“ führt den Vorsitz im Akkreditierungsbeirat.
(8) Der Akkreditierungsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Zustimmung der Vertreter gemäß Abs. 5 bedarf. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung - einschließlich Einspruchsrecht – zu enthalten.
§ 7
§ 7
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 12
§ 12 Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
3. Abschnitt
Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen
§ 12. (1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit
(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.
(3) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.
(4) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(5) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.
(6) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.
(7) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(8) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.
§ 13
§ 13 Beendigung der Akkreditierung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
4. Abschnitt
Beendigung der Akkreditierung
§ 13. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.
§ 14
§ 14 Entzug der Akkreditierung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
Entzug der Akkreditierung
§ 14. Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
§ 15
§ 15 Aussetzung der Akkreditierung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
Aussetzung der Akkreditierung
§ 15. Auf Antrag akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen kann die Akkreditierung für sechs Monate ausgesetzt werden, wenn auf Grund des Wechsels des Sitzes, der Bautätigkeit am Sitz oder in den Räumlichkeiten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, oder längerer Abwesenheit von leitenden Personen, eine planmäßige Begutachtung nicht durchgeführt oder die akkreditierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.
§ 16
§ 16
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
§ 17
§ 17 Einschränkung der Akkreditierung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
Einschränkung der Akkreditierung
§ 17. Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
§ 18
§ 18 Strafbestimmungen
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 18. Wer
§ 19
§ 19 Vollziehung
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
§ 20
§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 21. April 2012 bis laufend
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20. (1) Die Verordnungen zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Erlassung eines neuen Akkreditierungsbescheides ersatzlos aufzuheben.
(2) Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides für die bereits akkreditierten Zertifizierungsstellen wird von Amtswegen eingeleitet.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Akkreditierungen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach landesrechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum Ende der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.765/2008 festgelegten Übergangsfrist (31. Dezember 2014) gültig.
§ 21
§ 21
Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend
§ 22
§ 22
Fassung: 21. April 2012 bis laufend