Bundesgesetze

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)

EU-QuaDGBundesgesetzFassung seit 19. September 2024RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009335 · BGBl. I Nr. 130/2015 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 19. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 EU-QuaDG?

  • Kernaussage§ 2 EU-QuaDG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Kontrollsystem

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 EU-QuaDG in einfachen Worten?

§ 2 EU-QuaDG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2024
Fassung seit
19. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 257/2021 (NR: GP XXVII RV 1173 AB 1276 S. 135. BR: AB 10824 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1643 AB 1653 S. 183. BR: AB 9812 S. 869.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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