§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 19. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EU-QuaDG?
- Kernaussage§ 1 EU-QuaDG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie auf kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EU-QuaDG in einfachen Worten?
§ 1 EU-QuaDG behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2024
- Fassung seit
- 19. September 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 257/2021 (NR: GP XXVII RV 1173 AB 1276 S. 135. BR: AB 10824 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1643 AB 1653 S. 183. BR: AB 9812 S. 869.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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