§ 19
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 EU-QuaDG?
- Kernaussage§ 19 EU-QuaDG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.
(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 13 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 5a, 6 Z 1 und Abs. 8 sowie 9, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7, § 5 Abs. 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 11, § 6 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 bis 3 und 9, § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 10, Abs. 2, 3, 4 sowie 6, die §§ 10 und 11 samt Überschriften, § 13 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 14 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e sowie Z 3 lit. a, § 20 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 erster Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 außer Kraft. § 3 Abs. 6 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 EU-QuaDG in einfachen Worten?
§ 19 EU-QuaDG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:07
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 139/2024 (NR: GP XXVII IA 4118/A AB 2659 S. 272. BR: AB 11574 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 257/2021 (NR: GP XXVII RV 1173 AB 1276 S. 135. BR: AB 10824 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1643 AB 1653 S. 183. BR: AB 9812 S. 869.)
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