§ 16
§ 16 Haftung für zurechenbare Personen
Fassung: 30. April 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 16 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Haftung für zurechenbare Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haftung für zurechenbare Personen
§ 16. (1) E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
(2) Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 16 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Haftung für zurechenbare Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 30. April 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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