Bundesgesetze

E-Geldgesetz 2010

Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010)

BundesgesetzFassung seit 30. April 2011RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007043 · BGBl. I Nr. 107/2010 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Außerkrafttreten

Fassung: 30. April 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 E-Geldgesetz 2010?

  • Kernaussage§ 39 E-Geldgesetz 2010 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten

§ 39. Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit § 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 40 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?

§ 39 E-Geldgesetz 2010 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
30. April 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

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Verweise

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