§ 5
§ 5 Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 5 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 5. (1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 5 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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