Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 25. April 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 E-Geldgesetz 2010?
- KernaussageArt. 1 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 1
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu den §§ 1 bis 7, 9 bis 15, 19, 21 bis 23, 26, 29 bis 33 und 37, BGBl. I Nr. 107/2010)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
Art. 1 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Artikel 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2018
- Fassung seit
- 25. April 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:50
- 27. Juli 2017 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Dezember 2016 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 8. August 2013 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 29. Dezember 2011 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 30. April 2011 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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Verweise
Rückverweise
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