§ 7
§ 7 Änderung der Konzessionsgrundlagen
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 7 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Änderung der Konzessionsgrundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 7. (1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 7 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Änderung der Konzessionsgrundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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