§ 3
§ 3 2. Hauptstück
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 3 E-Geldgesetz 2010 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
E-Geld-Institute
1. Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 3. (1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 3 E-Geldgesetz 2010 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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