§ 32
§ 32 Internationale Zusammenarbeit
Fassung: 1. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 32 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Internationale Zusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Kontaktstelle und Informationsaustausch
§ 32. (1) Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.
(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 32 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Internationale Zusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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