§ 34
§ 34 Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
Fassung: 30. April 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 E-Geldgesetz 2010?
- Kernaussage§ 34 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen...
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Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
§ 34. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 E-Geldgesetz 2010 in einfachen Worten?
§ 34 E-Geldgesetz 2010 behandelt "Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. April 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 30. April 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)
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