§ 32
§ 32 Kosten der Regulierung
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 E-ControlG?
- Kernaussage§ 32 E-ControlG behandelt "Kosten der Regulierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten der Regulierung
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 ElWG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).
(2) Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.
(3) Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anteil eines Marktgebietsmanagers bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen eines Verteilergebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Marktgebietes und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(5) Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endkundinnen und Endkunden in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
(6) Der Bund leistet der Regulierungsbehörde für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Bei der Jahresplanung der von der Regulierungsbehörde im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben hat sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzustimmen. Der vom Bund geleistete Beitrag ist von den Gesamtkosten der Regulierungsbehörde abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Regulierungsbehörde zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Für die gemäß EEffG zu erbringenden Aufgaben gilt § 69 EEffG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 E-ControlG in einfachen Worten?
§ 32 E-ControlG behandelt "Kosten der Regulierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)
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