§ 38
§ 38 Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 E-ControlG?
- Kernaussage§ 38 E-ControlG behandelt "Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
§ 38. (1) Für die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Regulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Regulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Regulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 E-ControlG in einfachen Worten?
§ 38 E-ControlG behandelt "Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)
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Verweise
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