§ 30
§ 30 Budget
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 E-ControlG?
- Kernaussage§ 30 E-ControlG behandelt "Budget" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der...
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Budget
§ 30. (1) Der Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget möglichst bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.
(2) Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Sind Budgetüberschreitungen zu erwarten, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
(4) Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß § 33 zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.
(5) Die Regulierungsbehörde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 E-ControlG in einfachen Worten?
§ 30 E-ControlG behandelt "Budget" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)
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