Bundesgesetze

Energie-Control-Gesetz

Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)

E-ControlGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 1. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007046 · BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Einhaltung der Leitlinien

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 E-ControlG?

  • Kernaussage§ 27 E-ControlG behandelt "Einhaltung der Leitlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einhaltung der Leitlinien

§ 27. (1) Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 63 Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788.

(2) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)

(3) Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

(_________________

Anm. 1: Art. 3 Z 72 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 27 Abs. 2 wird [...] der Ausdruck „Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 E-ControlG in einfachen Worten?

§ 27 E-ControlG behandelt "Einhaltung der Leitlinien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
  • BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.