§ 25
§ 25 Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 E-ControlG?
- Kernaussage§ 25 E-ControlG behandelt "Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
§ 25. (1) Der Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
(2) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den §§ 154 bis 163 ElWG bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(3) Die Hausdurchsuchung ist von der oder dem Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Regulierungsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern bzw. Inhaberinnen der Unternehmen und deren Vertretung, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
(4) § 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
(5) Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 E-ControlG in einfachen Worten?
§ 25 E-ControlG behandelt "Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2025
- Fassung seit
- 24. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
- BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)
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