Bundesgesetze

Energie-Control-Gesetz

Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)

E-ControlGBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2017RIS-Stand 1. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007046 · BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 25a, BGBl. I Nr. 110/2010)

Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 E-ControlG?

  • KernaussageArt. 1 E-ControlG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 25a, BGBl. I Nr. 110/2010)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 25a, BGBl. I Nr. 110/2010)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 44 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 E-ControlG in einfachen Worten?

Art. 1 E-ControlG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 25a, BGBl. I Nr. 110/2010)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2017
Fassung seit
27. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 13/2026 (NR: GP XXVIII IA 764/A AB 439 S. 71. BR: 11778 AB 11781 S. 988.)
  • BGBl. I Nr. 92/2025 (NR: GP XXVIII RV 313 AB 362 S. 55. BR: AB 11732 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 91/2025 (NR: GP XXVIII RV 312 AB 364 S. 57. BR: 11723 AB 11734 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 7/2022 (NR: GP XXVII IA 2184/A AB 1304 S. 139. BR: 10865 AB 10870 S. 937.)

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Verweise

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