§ 7b
§ 7b Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7b BWG?
- Kernaussage§ 7b BWG behandelt "Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EUMutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
§ 7b. (1) Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EUMutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EUMutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 6 oder des Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6 oder Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Abs. 1 genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.
(3) Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Abs. 2 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
(4) Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.
(5) Die FMA hat eine Konzession gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(7) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 oder, soweit anwendbar, Abs. 6 laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.
(8) Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6, eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8 mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.
(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.
(11) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 9 oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Abs. 9 oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
(12) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 9 die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Art. 21a Abs. 9 der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.
(13) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7b BWG in einfachen Worten?
§ 7b BWG behandelt "Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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