Bundesgesetze

Bankwesengesetz

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)

BWGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004827 · BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Bedeutende Zweigstellen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 BWG?

  • Kernaussage§ 18 BWG behandelt "Bedeutende Zweigstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bedeutende Zweigstellen

§ 18. (1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (§ 9) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.

(3) Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.

(4) Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Abs. 2 entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 3 getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.

(5) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Art. 112 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/36/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Art. 117 Abs. 1 lit. c und d der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln.

(6) Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Abs. 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von § 69 Abs. 4 und die Pflichten gemäß Abs. 5 und § 77 Abs. 8 zu berücksichtigen. § 77b Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 BWG in einfachen Worten?

§ 18 BWG behandelt "Bedeutende Zweigstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2015
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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