Bundesgesetze

Bankwesengesetz

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)

BWGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004827 · BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 103z3

§ 103z3

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 103z3 BWG?

  • Kernaussage§ 103z3 BWG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 3. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten folgende Übergangsvorschriften

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelXIV. Abschnitt: Aufsicht
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 103z2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 103z3 BWG in einfachen Worten?

§ 103z3 BWG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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