Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu § 38, BGBl. Nr. 532/1993)
Fassung: 23. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 BWG?
- KernaussageArt. 1 BWG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu § 38, BGBl. Nr. 532/1993)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu § 38, BGBl. Nr. 532/1993)
Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 BWG in einfachen Worten?
Art. 1 BWG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2021, zu § 38, BGBl. Nr. 532/1993)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2021
- Fassung seit
- 23. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:44
- 1. September 2018 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 25. April 2018 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 16. September 2017 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 27. Juli 2017 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 31. Dezember 2016 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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