§ 13
§ 13 Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BWG?
- Kernaussage§ 13 BWG behandelt "Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.
(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle
(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BWG in einfachen Worten?
§ 13 BWG behandelt "Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2024
- Fassung seit
- 20. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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