Bundesgesetze

Bankwesengesetz

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)

BWGBundesgesetzFassung seit 18. März 2025RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10004827 · BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 VIII. Verbraucherbestimmungen

Fassung: 18. März 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 BWG?

  • Kernaussage§ 33 BWG behandelt "VIII. Verbraucherbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VIII. Verbraucherbestimmungen

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

§ 33. (1) Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des hikrg/">Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:

(2) Die FMA hat

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b dafür Sorge zu tragen, dass

(4) Bei in Abs. 1 genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.

(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 HIKrG und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 (Anm. 1), festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren müssen den Umständen der Verbraucher Rechnung tragen und können insbesondere Folgendes umfassen:

(7) Die FMA wird für die Zwecke des Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des § 77 Abs. 5 berechtigt.

(__________

Anm. 1: Art. 6 Z 3 des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026 – VerKRÄG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026 lautet: „In § 33 Abs. 6 wird der Verweis „§ 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGB. I Nr. 28/2010“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 BWG in einfachen Worten?

§ 33 BWG behandelt "VIII. Verbraucherbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. März 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
18. März 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:44
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 46/2026 (NR: GP XXVIII AB 522 S. 81. BR: AB 11829 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Wann ist § 33 BWG auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar? 2
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 9Ob64/13x; 7Ob94/14w; 3Ob213/15t; 1Ob209/16s; 5Ob118/21w; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b · 25. Juni 20269Ob64/13x; 7Ob94/14w; 3Ob213/15t; 1Ob209/16s; 5Ob118/21w; 3Ob200/25w; 9Ob9/26b · 25. Juni 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129424

Veröff: SZ 2014/30 Auch Auch; Veröff: SZ 2017/13 Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des § 33 Abs 8 BWG idF BGBl 532/1993. (T1)

ABGB §932 Abs2 · BWG §33 Abs8
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob163/15z; 4Ob71/22b; 8Ob81/22b · 21. November 20221Ob163/15z; 4Ob71/22b; 8Ob81/22b · 21. November 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130539

Beisatz: Die einschlägigen Bestimmungen über Verbrauchern gewährte (Fremdwährungs-) Kredite des VKrG waren auf den Sachverhalt noch nicht anwendbar (§ 29 VKrG). (T1)Bem: Mit ausführlicher Darstellung der (früheren) Rechtslage und Lehre zu den Sanktionen des Abschlusses von Verbraucherkreditverträgen, die...

ABGB §879 CIIc · BWG §33 Abs2 Z1 lita · BWG §33 Abs7 · VKrG §9 Abs5 · VerbraucherkreditRL Art10 Abs2 litg
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob163/15z; 8Ob81/22b · 21. November 20221Ob163/15z; 8Ob81/22b · 21. November 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130540

Beisatz: Die einschlägigen Bestimmungen über Verbrauchern gewährte ( Fremdwährungs-) Kredite des VKrG waren auf den Sachverhalt noch nicht anwendbar (§ 29 VKrG). (T1)Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der (früheren) Rechtslage und Lehre zu den Sanktionen des Abschlusses von Verbraucherkreditverträgen,...

ABGB §871 BIII · BWG §33 Abs2 Z1 lita · BWG §33 Abs7
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob60/06m; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 1Ob21/18x · 29. Mai 20184Ob60/06m; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 1Ob21/18x · 29. Mai 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120824

Vgl; Beisatz: Nach § 16 Abs 4 VKrG kann bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der...

BWG §33 Abs8 · VKrG §16 · HIKrG §20
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob124/97k · 24. Juni 19971Ob124/97k · 24. Juni 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107970BWG §33 Abs9 · KSchG §13