Bundesgesetze

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

BSVGBundesgesetzFassung seit 29. Mai 2013RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008431 · BGBl. Nr. 559/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 344

§ 344 Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)

Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 344 BSVG?

  • Kernaussage§ 344 BSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 78 Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 1 sowie 119 Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)

§ 344. (1) Die §§ 78 Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 1 sowie 119 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, 107a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 119 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 344 BSVG in einfachen Worten?

§ 344 BSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2015
Fassung seit
29. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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