Bundesgesetze

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

BSVGBundesgesetzFassung seit 31. Mai 2025RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008431 · BGBl. Nr. 559/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 413

§ 413 Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

Fassung: 31. Mai 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 413 BSVG?

  • Kernaussage§ 413 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 413. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

(2) § 378 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

(5) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 140 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 413 BSVG in einfachen Worten?

§ 413 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2025
Fassung seit
31. Mai 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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Rückverweise

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