§ 409
§ 409 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
Fassung: 20. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 409 BSVG?
- Kernaussage§ 409 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
§ 409. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:
(2) § 5 Landarbeitsgesetz 1984 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 409 BSVG in einfachen Worten?
§ 409 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2024
- Fassung seit
- 20. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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