Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 BSVG?
- KernaussageArt. 4 BSVG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Im Art. II Abs. 9 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, hat der erste Satz zu lauten:
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages
für das Jahr 1985
10,0 vH,
für das Jahr 1986
10,3 vH.
(3) Art. IV Abs. 3 der 7. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 592/1983, wird aufgehoben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 BSVG in einfachen Worten?
Art. 4 BSVG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1985 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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Verweise
Rückverweise
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