§ 398
§ 398 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
Fassung: 30. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 398 BSVG?
- Kernaussage§ 398 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
§ 398. (1) Die §§ 374a samt Überschrift sowie 374c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) Die §§ 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 398 BSVG in einfachen Worten?
§ 398 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2023
- Fassung seit
- 30. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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