Bundesgesetze

Bewährungshilfegesetz

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1969RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002137 · BGBl. Nr. 146/1969 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern

Fassung: 1. Juli 1969 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Bewährungshilfegesetz?

  • Kernaussage§ 7 Bewährungshilfegesetz behandelt "Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern

§ 7. (1) Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.

(2) Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z. 1), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnen (Anm.: richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Kanzleipersonal

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?

§ 7 Bewährungshilfegesetz behandelt "Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1969 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2025
Fassung seit
1. Juli 1969
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

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Verweise

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