§ 30
§ 30 Schlußbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Bewährungshilfegesetz?
- Kernaussage§ 30 Bewährungshilfegesetz behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
NEUNTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Soweit das Bundesministerium für Justiz bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entsprechende Maßnahmen zur Vollziehung des IV. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, getroffen hat, gelten diese als Maßnahmen im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 25 und 26.
(3) § 26e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2 lit. a PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im § 26 genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.
(4) Der Siebente und der Achte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3, c, 26 Abs. 1 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit XX. XXXX 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 29, 29c und d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(7) Die §§ 12 Abs. 4 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 12 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 wurde nicht vergeben)
(9) §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(10) § 29e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9, 10, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, 14, 24 Abs. 1, 3 und 4, 25 samt Überschrift, 26 Abs. 1 Z 3, 26a Abs. 1, 2 und 3, 28 Abs. 1, 2 und 3, 29 Abs. 1, 29d Abs. 1 lit. b und 31 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(12) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 treten in Kraft:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?
§ 30 Bewährungshilfegesetz behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.