Bundesgesetze

Bewährungshilfegesetz

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002137 · BGBl. Nr. 146/1969 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Dienststellenleiter

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Bewährungshilfegesetz?

  • Kernaussage§ 4 Bewährungshilfegesetz behandelt "Dienststellenleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienststellenleiter

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, doch mindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?

§ 4 Bewährungshilfegesetz behandelt "Dienststellenleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.