§ 16
§ 16 Bestimmung des Bewährungshelfers
Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Bewährungshilfegesetz?
- Kernaussage§ 16 Bewährungshilfegesetz behandelt "Bestimmung des Bewährungshelfers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmung des Bewährungshelfers
§ 16. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?
§ 16 Bewährungshilfegesetz behandelt "Bestimmung des Bewährungshelfers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)
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Verweise
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