Bundesgesetze

Bewährungshilfegesetz

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002137 · BGBl. Nr. 146/1969 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Beirat für Bewährungshilfe

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 Bewährungshilfegesetz?

  • Kernaussage§ 28 Bewährungshilfegesetz behandelt "Beirat für Bewährungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

FÜNFTER ABSCHNITT

Beirat für Bewährungshilfe

§ 28. (1) Ist die Führung der Bewährungshilfe einer oder mehreren privaten Vereinigungen übertragen, so wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein Beirat für Bewährungshilfe eingerichtet.

(2) Der Beirat ist berechtigt, sich von der Tätigkeit der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen durch Aussprachen mit den Vertretern dieser Vereinigungen, durch Besuche von Geschäftsstellen der Vereinigungen, durch Einholung von Auskünften des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Vereinigungen und auf andere geeignete Weise ein Bild zu machen, Anregungen entgegenzunehmen und dazu Stellung zu nehmen. Er hat weiters das Recht, alljährlich über seine Tätigkeit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten und Anregungen zu erstatten.

(3) Die im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien sind berechtigt, in den Beirat insgesamt sechs Personen ihres Vertrauens zu entsenden. Dabei hat auf jede Partei wenigstens eine Vertrauensperson zu entfallen; im übrigen ist das Kräfteverhältnis der Vertretung im Hauptausschuß zu berücksichtigen. Die Vertrauenspersonen dürfen weder aktive Beamte oder Vertragsbedienstete aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz noch Mitglieder oder Angestellte der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigungen sein. Eine weitere Person ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu bestellen.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung aber sein Stellvertreter, hat den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr schriftlich einzuberufen. Ferner ist der Beirat schriftlich einzuberufen, wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich begehrt; in diesem Falle hat die Sitzung binnen vier Wochen stattzufinden, nachdem das Verlangen gestellt worden ist. Der Beirat kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens zweier weiterer Mitglieder tätig werden und Beschlüsse nur fassen, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(6) Die Mitglieder des Beirates sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer beteiligten Person gelegen ist. Die Verletzung dieser Pflicht auf die in § 301 Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete Weise ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen.

(7) Die Tätigkeit der Vertrauenspersonen ist eine ehrenamtliche.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?

§ 28 Bewährungshilfegesetz behandelt "Beirat für Bewährungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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