Bundesgesetze

Bewährungshilfegesetz

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002137 · BGBl. Nr. 146/1969 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Mitwirkung privater Vereinigungen

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 Bewährungshilfegesetz?

  • Kernaussage§ 24 Bewährungshilfegesetz behandelt "Mitwirkung privater Vereinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelDRITTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?

§ 24 Bewährungshilfegesetz behandelt "Mitwirkung privater Vereinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2023
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

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