Bundesgesetze

Bewährungshilfegesetz

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. März 1988RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002137 · BGBl. Nr. 146/1969 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

Fassung: 1. März 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Bewährungshilfegesetz?

  • Kernaussage§ 19 Bewährungshilfegesetz behandelt "Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Bewährungshilfegesetz.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

§ 19. (1) Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Schützling zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antrag des Bewährungshelfers den Schützling vorzuladen.

(2) Wird eine Haft über den Schützling verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Schützling zu besuchen, steht dem Bewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.

(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen.

(4) Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Dienstgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Schützlings zu erteilen.

(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer steht in Ausübung seines Amtes einem Beamten (§ 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches) gleich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelZWEITER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?

§ 19 Bewährungshilfegesetz behandelt "Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. März 2025
Fassung seit
1. März 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)

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