§ 22
§ 22 Wechsel in der Person des Bewährungshelfers
Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Bewährungshilfegesetz?
- Kernaussage§ 22 Bewährungshilfegesetz behandelt "Wechsel in der Person des Bewährungshelfers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wechsel in der Person des Bewährungshelfers
§ 22. (1) Der Dienststellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen,
(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat der Dienststellenleiter den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch diesen zweckmäßiger erscheint als ein Wechsel in dessen Person und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. An Stelle des enthobenen Bewährungshelfers hat der nunmehr zuständige Dienststellenleiter einen Bewährungshelfer seiner Dienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen. Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht ist von der Neubestellung zu verständigen.
(3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen, der den Bewährungshelfer zu entheben hat. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?
§ 22 Bewährungshilfegesetz behandelt "Wechsel in der Person des Bewährungshelfers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)
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Verweise
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