§ 26
§ 26 Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Bewährungshilfegesetz?
- Kernaussage§ 26 Bewährungshilfegesetz behandelt "Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung
§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:
(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Bewährungshilfegesetz in einfachen Worten?
§ 26 Bewährungshilfegesetz behandelt "Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 26 Bewährungshilfegesetz relevant?
Für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Februar 2023
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:28
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 154/2015 (NR: GP XXV RV 852 AB 929 S. 107. BR: AB 9510 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 13/2015 (NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55. BR: AB 9303 S. 837.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.