Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

VerordnungFassung seit 19. November 2016RIS-Stand 22. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009696 · BGBl. II Nr. 338/2016 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

Fassung: 19. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?

  • Kernaussage§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ausbildungsgang und Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbildungsgang und Ausbildungsplan

§ 5. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.

(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Ausbildungsmodule

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?

§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ausbildungsgang und Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2016
Fassung seit
19. November 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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