§ 5
§ 5 Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
Fassung: 19. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?
- Kernaussage§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ausbildungsgang und Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
§ 5. (1) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildende/n einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte und die/der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz der/des Bediensteten. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer und der Prüfungsmodus der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen bzw. Teilnahmebestätigungen zu belegen.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gem. § 138 BDG 1979, § 66 VBG 1948 oder nach sonstigen dienstvertraglichen Bestimmungen möglich ist.
(4) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung gilt als Dienst.
(6) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?
§ 5 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ausbildungsgang und Ausbildungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 19. November 2016
- Fassung bis
- laufend
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