§ 125a
§ 125a Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
Fassung: 9. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 125a BDG 1979?
- Kernaussage§ 125a BDG 1979 behandelt "Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125a BDG 1979 in einfachen Worten?
§ 125a BDG 1979 behandelt "Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2019
- Fassung seit
- 9. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 61
- Wann ist § 125a BDG 1979 auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar? 1
- Unter welchen Voraussetzungen geht es um Aufnahme, Schulbesuch oder Zugang zur Schule? 1
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)60
- Bundesverwaltungsgericht8
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