Anl. 7
Anl. 7 Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 7 AWG 2002?
- KernaussageAnl. 7 AWG 2002 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Teil 1
Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird
1.
Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf
-
das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
-
das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
-
die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
-
die für den Plan relevanten Umweltprobleme,
-
die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft.
2.
Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
-
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
-
den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
-
den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
-
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
-
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren:
– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
– intensive Bodennutzung,
– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des Umweltberichts
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1.
eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
2.
die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans;
3.
die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4.
sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete;
5.
die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden;
6.
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
7.
die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8.
eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
9.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans;
10.
eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
___________
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 7 AWG 2002 in einfachen Worten?
Anl. 7 AWG 2002 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. April 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 11:33
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- BGBl. I Nr. 84/2024 (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272. BR: AB 11581 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 66/2023 (NR: GP XXVII IA 3374/A S. 213. BR: 11230 AB 11235 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 200/2021 (NR: GP XXVII RV 1104 AB 1123 S. 131. BR: AB 10787 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 8/2021 (NR: GP XXVII IA 1123/A AB 593 S. 69. BR: AB 10508 S. 916.)
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Verweise
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