§ 28c
§ 28c Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
Fassung: 11. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28c AWG 2002?
- Kernaussage§ 28c AWG 2002 behandelt "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
Allgemeine Mindestanforderungen
§ 28c. (1) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den §§ 1 und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.
(2) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
(3) Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
(4) Abweichend zu Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren ein regelmäßiger Dialog stattfindet.
(6) Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28c AWG 2002 in einfachen Worten?
§ 28c AWG 2002 behandelt "Regime der erweiterten Herstellerverantwortung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 11. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 15:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 84/2024 (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272. BR: AB 11581 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 66/2023 (NR: GP XXVII IA 3374/A S. 213. BR: 11230 AB 11235 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 200/2021 (NR: GP XXVII RV 1104 AB 1123 S. 131. BR: AB 10787 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 8/2021 (NR: GP XXVII IA 1123/A AB 593 S. 69. BR: AB 10508 S. 916.)
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Verweise
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