Bundesgesetze

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)

AWG 2002BundesgesetzFassung seit 20. Juni 2017RIS-Stand 18. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002086 · BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 72a

§ 72a Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

Fassung: 20. Juni 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 72a AWG 2002?

  • Kernaussage§ 72a AWG 2002 behandelt "Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

§ 72a. (1) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß § 14 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

(2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72a AWG 2002 in einfachen Worten?

§ 72a AWG 2002 behandelt "Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. April 2021
Fassung seit
20. Juni 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 84/2024 (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272. BR: AB 11581 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 66/2023 (NR: GP XXVII IA 3374/A S. 213. BR: 11230 AB 11235 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 200/2021 (NR: GP XXVII RV 1104 AB 1123 S. 131. BR: AB 10787 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 8/2021 (NR: GP XXVII IA 1123/A AB 593 S. 69. BR: AB 10508 S. 916.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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