Bundesgesetze

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)

AWG 2002BundesgesetzFassung seit 11. Dezember 2021RIS-Stand 18. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002086 · BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

Fassung: 11. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 AWG 2002?

  • Kernaussage§ 17 AWG 2002 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

§ 17. (1) Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3. Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

(3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.

(4) Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 zur Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß § 22 Abs. 1 enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer der Register und der Zuordnungstabellen gemäß § 22 Abs. 1 zu verwenden. Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß § 22 Abs. 1 verbunden.

(5) Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 4 besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß § 22 zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.

(6) Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POPAbfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 AWG 2002 in einfachen Worten?

§ 17 AWG 2002 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

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Gilt in dieser Darstellung von 11. Dezember 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Juli 2023
Fassung seit
11. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 11:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 84/2024 (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272. BR: AB 11581 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 66/2023 (NR: GP XXVII IA 3374/A S. 213. BR: 11230 AB 11235 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 200/2021 (NR: GP XXVII RV 1104 AB 1123 S. 131. BR: AB 10787 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 8/2021 (NR: GP XXVII IA 1123/A AB 593 S. 69. BR: AB 10508 S. 916.)

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Verweise